Wie unterscheiden sich die Rente und die Erwerbsminderungsrente?
Im täglichen Leben werden unter Rente sogenannte Instrumente der Altersvorsorge verstanden. Meistens ist das die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aber auch aus einer privaten Rentenversicherung.
Verschiedene Arten von Renten
Die gesetzliche Rentenversicherung sieht verschiedene Arten von Renten vor. So gibt es nicht nur eine Rente im hohen Alter, sondern auch andere Arten von Renten.
Die Regelaltersrente ist die normale Altersrente. Diese kann ab dem Zeitpunkt bezogen werden, ab dem eine bestimmte Regelaltersgrenze erreicht worden ist. Zurzeit steigt diese stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre an. Eine Ausnahme dazu stellt die sogenannte Altersrente für Frauen bis zum Jahrgang 1951 dar: diese können bereits mit 60 Jahren eine vorgezogene Rente erhalten, wenn sie eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren vorweisen können und nach dem 40. Lebensjahr mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können.
Die Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte kann erhalten, wer 35 oder 45 Versicherungsjahre lang versichert war.
Wer bei Beginn der Rente schwerbehindert ist und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt hat, kann auch früher in Rente gehen. Dafür muss der Grad der Behinderung jedoch mindestens 50 betragen. In solchen Fällen erhält die Person die sogenannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Des Weiteren regelt das Gesetz auch Altersrenten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Renten an Hinterbliebene, eine Grundsicherung und die sogenannte Erwerbsminderungsrente.
Was ist eine Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente ersetzt heutzutage die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit. Wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer Arbeit nachgehen kann, ist vermindert erwerbsfähig. Typische Fälle von Krankheiten sind beispielsweise schwere Depressionen, Bandscheibenvorfälle oder Krebs. Da die betreffende Person in solchen Fällen ihren Lebensunterhalt alleine mit seiner Arbeit nicht bestreiten kann, wird dieser durch die Erwerbsminderungsrente gesichert.
Welche Arten von Erwerbsminderungsrenten gibt es?
Da nicht jede Krankheit oder Behinderung die Arbeitsfähigkeit gleich ausschließt, wird bei der Erwerbsminderungsrente unterschieden:
- teilweise Erwerbsminderung (drei- bis unter sechsstündige
Leistungsfähigkeit):
– Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
– Besonderheit der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes:
– Hier muss geprüft werden, ob dem Antragsteller ein konkreter Teilarbeitsplatz angeboten werden kann. Wenn dies innerhalb eines Jahres nicht möglich ist, steht dem Antragsteller eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
- volle Erwerbsminderung (unter dreistündige Leistungsfähigkeit):
– Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- Ab sechsstündiger Einsatzfähigkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt:
‑In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Berufsunfähigkeit — Übergangsregelung für Versicherte, die vor dem 01.01.1961 geboren sind
Weiterhin kann eine Erwerbsminderung nur dann bejaht werden, wenn eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausgeübt werden kann. Dabei muss die Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf längere Sicht gegeben sein. Dabei muss sich die Erwerbsminderung nicht nur auf den zuletzt ausgebübten Beruf beziehen, sondern vielmehr auf jede denkbare Tätigkeit. Der Antragsteller hat dabei auch einen „sozialen Abstieg“ in Kauf zu nehmen.
Eine Ausnahme gilt jedoch für Versicherte, die vor dem 01.01.1961 geboren sind. Für diese gibt es die Übergangsregelung des § 240 Abs. 1 SGB VI. Diese haben auch dann einen Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung, sofern sie in den bisherigen Beruf und in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können. In diesem Fall ist die Rente jedoch in Höhe der Hälfte einer vollen Erwerbsminderungsrente niedriger als die frühere Berufsunfähigkeitsrente, welche zwei Drittel einer Erwerbsunfähigkeitsrente betrug.
Welche Voraussetzungen müssen weiter erfüllt sein, um eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen?
Bei Versicherten wird die Erwerbsminderungsrente bei krankheits- oder behinderungsbedingter Leistungseinbuße bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unter den folgenden Voraussetzungen des § 43 SGB VI gewährt:
- Die Regelaltersgrenze für die Altersrente darf noch nicht erreicht sein
- Die Erwerbsfähigkeit kann durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr hergestellt werden
- Man kann nur noch weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten
- Man ist seit mindestens 5 Jahren (sog. Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
- Innerhalb der letzten 5 Jahre Mitgliedschaft in der Rentenversicherung wurden mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt
- Eine Ausnahme von der 5‑jährigen Wartezeit kann dann angenommen werden, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit aufgetreten ist und in dem Zeitpunkt versicherungspflichtig war.
Noch Fragen? Ich berate Sie gerne!
Die Problematik der Rente ist nicht zu unterschätzen. Häufig hat man mehr Rechte als bedacht. Es sind nicht nur die Voraussetzungen zu beachten, sondern auch die Höhe und die Zeiten, in denen die Renten gewährt werden können.