Kraft­fahr­zeug­hil­fe

Kraft­fahr­zeug­hil­fe

Die Kraft­fahr­zeug­hil­fe kann behin­der­ten Men­schen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben gewährt wer­den. Die Kraft­fahr­zeug­hil­fe umfasst Zuschüs­se zur Beschaf­fung und Über­nah­me der Kos­ten für die Umrüs­tung eines Fahr­zeugs. Auch kön­nen Zuschüs­se zur Erlan­gung eines Füh­rer­scheins gewährt werden.

Rege­lun­gen zur Kraft­fahr­zeug­hil­fe, vor allem zu den Vor­aus­set­zun­gen für ihre Gewäh­rung und der Höhe der jewei­li­gen Zuschüs­se, fin­den sich in der Ver­ord­nung über Kraft­fahr­zeug­hil­fe zur beruf­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­on (KfzHV).

Wer und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann die Leis­tun­gen der Kraft­fahr­zeug­hil­fe in Anspruch nehmen?

Berufs­tä­ti­ge behin­der­te Men­schen haben bei ihrem jewei­li­gen Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger in der Regel einen Anspruch auf Kraft­fahr­zeug­hil­fe. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Bewil­li­gun­gen der Leis­tun­gen sind für alle Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger in der KfzHV gleich geregelt.

Die Leis­tun­gen set­zen vor­aus, dass

1. der behin­der­te Mensch auf­grund sei­ner Behin­de­rung dau­ernd auf die Benut­zung eines Kraft­fahr­zeugs ange­wie­sen ist, um sei­nen Arbeits- oder Aus­bil­dungs­ort zu erreichen

und

2. der behin­der­te Mensch das Fahr­zeug füh­ren kann oder es gewähr­leis­tet ist, dass ein Drit­ter das Kraft­fahr­zeug für ihn führt.

(vgl. § 3 KfzHV)

Leis­tun­gen für nicht berufs­tä­ti­ge Behinderte

Für Leis­tun­gen für nicht berufs­tä­ti­ge Behin­der­te, sind die Vor­schrif­ten des Sozi­al­hil­fe­rechts ent­schei­dend. Leis­tun­gen kön­nen zum Bei­spiel dann gewährt wer­den, wenn sie auf Grund der Schwe­re der Behin­de­rung trotz­dem auf die Benut­zung eines Kraft­fahr­zeugs ange­wie­sen sind und die Leis­tun­gen der sozia­len Ein­glie­de­rung dienen.
Mög­lich­kei­ten zur Antrags­stel­lung in sol­chen Fäl­len kann Ihr Rechts­an­walt Ihnen aufzeigen.

Wer ist Trä­ger der Kraft­fahr­zeug­hil­fe bzw. wo kann sie bean­tragt werden?

Trä­ger der Kraft­fahr­zeug­hil­fe sind:

  • Trä­ger der gesetz­li­chen Rentenversicherung 
    Zustän­dig­keit für Arbeit­neh­mer, die 15 Jah­re oder mehr Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gezahlt haben.
  • Bun­des­agen­tur für Arbeit
    Sie ist Trä­ger für behin­der­te Arbeit­neh­mer oder erwerbs­fä­hi­ge Hilfs­be­dürf­ti­ge nach dem SGB II, die weni­ger als 15 Jah­re Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ein­ge­zahlt haben.
  • Trä­ger der gesetz­li­chen Unfallversicherung
    (Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten)
    Eine Zustän­dig­keit besteht nur bei Berufs­un­fäl­len oder Berufskrankheiten.
  • Trä­ger der Kriegsopferfürsorge
    Eine Zustän­dig­keit ist gege­ben für Kriegs­op­fer, Wehr­dienst­be­schä­dig­te oder behin­der­te Men­schen, für die die Vor­schrif­ten des Bun­des­ver­sor­gungs­ge­set­zes gelten.
  • Trä­ger der Sozialhilfe
    Die­ser Trä­ger ist zustän­dig für behin­der­te Men­schen, die sich in der Aus­bil­dung befin­den oder einer Berufs­tä­tig­keit nach­ge­hen, für die jedoch kei­ner der ande­ren Kos­ten­trä­ger zustän­dig ist.(vgl. § 1 KfzHV)

Nicht zu den Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­gern gehö­ren die Inte­gra­ti­ons­äm­ter; gleich­wohl leis­ten auch sie Kraft­fahr­zeug­hil­fe nach den oben genann­ten Bestim­mun­gen. Die Leis­tun­gen erfol­gen vor­wie­gend für behin­der­te Beam­te, Selbst­stän­di­ge und Freiberufler.

Beschaf­fung eines Kraftfahrzeugs

Vor­aus­set­zung für einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraft­fahr­zeugs ist, dass der behin­der­te Mensch über kein geeig­ne­tes Fahr­zeug ver­fügt. Zudem muss ihm die wei­te­re Benut­zung des Kraft­fahr­zeugs zumut­bar sein.

Geeig­net ist ein Kraft­fahr­zeug, wenn es nach Grö­ße und Aus­stat­tung den Anfor­de­run­gen ent­spricht, die sich im kon­kre­ten Fall aus der Behin­de­rung erge­ben und falls nötig auch eine behin­de­rungs­be­ding­te Zusatz­aus­stat­tung ohne gro­ßen Mehr­auf­wand ermög­licht (vgl. § 4 KfzHV).

Beim Gebraucht­wa­gen­kauf ist zu beach­ten, dass sein Ver­kehrs­wert min­des­tens 50 Pro­zent vom sei­ner­zei­ti­gen Neu­wa­gen­prei­ses beträgt.

Höhe des Zuschusses

Die Beschaf­fung wird maxi­mal bis zur Höhe des Kauf­prei­ses geför­dert, jedoch nur bis zu einem Maxi­mal­be­trag von 9.500 €.
Höhe Beträ­ge sind ledig­lich in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich, z.B. wenn eine beson­ders schwer­wie­gen­de Behin­de­rung vor­liegt, die einen höhe­ren Kauf­preis zwin­gend erfor­dert (sog. Härtefall).

Leis­tun­gen für die Beschaf­fung wer­den als Zuschüs­se gewährt. Die Höhe des Zuschus­ses berech­net sich nach dem Ein­kom­men des Antrags­stel­lers (vgl. 6 KfzHV).

Als Bei­spiel dient die nach­fol­gen­de Tabel­le, in der jedoch even­tu­ell bestehen­de Unter­halts­pflich­ten unbe­rück­sich­tigt blei­ben, die noch vom monat­li­chen Ein­kom­men abge­zo­gen wer­den (§ 6 Abs.2 KfzHV).

Ein­kom­men nach der monat­li­chen Bezugs­grö­ße nach § 18 Abs.1 SGB IVAb dem 01.01.2014(Beträ­ge wer­den auf 5 € aufgerundet) Maxi­ma­ler ZuschussAus­ge­hend von einem maxi­ma­len Kauf­preis von 9.500 Euro
Alte Bun­des­län­der Neue Bun­des­län­der
40 % 1.110 € 940 € 100 % 9.500 €
45 % 1.245 € 1.060 € 88 % 8.360 €
50 % 1.385 € 1.175 € 76 % 7.220 €
55 % 1.525 € 1.290 € 64 % 6.080 €
60 % 1.660 € 1.410 € 52 % 4.940 €
65 % 1.800 € 1.525 € 40 % 3.800 €
70 % 1.940 € 1.645 € 28 % 2.660 €
75 % 2.075 € 1.760 € 16 % 1.520 €

Umbau eines Kraft­fahr­zeugs bzw. behin­de­rungs­be­ding­te Zusatzausstattung

Es muss nicht zwangs­läu­fig ein neu­es Kraft­fahr­zeug ange­schafft wer­den. Es wer­den auch Kos­ten für eine behin­de­rungs­be­ding­te Zusatz­aus­stat­tung über­nom­men (vgl. § 7 KfzHV). Die Kos­ten in die­sem Bereich wer­den voll­stän­dig über­nom­men, sowohl für den Ein­bau, die tech-nische Über­prü­fung und die Wie­der­her­stel­lung ihrer tech­ni­schen Funk­ti­ons­fä­hig­keit. Die Kos-ten­über­nah­me ist zudem einkommensunabhängig.

Zusatz­aus­stat­tun­gen sind zum Bei­spiel Getrie­be­au­to­ma­tik oder ein höhen­ver­stell­ba­rer Sitz.

Erlan­gung der Fahrerlaubnis

Bei Kos­ten zur Erlan­gung der Fahr­erlaub­nis wird ein Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zu-schus­ses wird auch hier in Abhän­gig­keit zum jewei­li­gen Ein­kom­men berech­net (vgl. § 8 KfzVH).

Ein­kom­men nach der monat­li­chen Bezugs­grö­ße nach § 18 Abs.1 SGB IVAb dem 01.01.2014 Höhe des Zuschusses
Alte Bun­des­län­der Neue Bun­des­län­der
bis 40 % 1.110 € 940 € 100 % =  vol­le Kostenübernahme
bis 55 % 1.525 € 1.290 € Über­nah­me von zwei Drit­teln (2/3) der Kosten
bis 75 % 2.075 € 1.760 € Über­nah­me von einem Drit­tel (1/3) der Kosten

Antrags­stel­lung

Der Antrag beim zustän­di­gen Leis­tungs­trä­ger soll­te immer vor dem Abschluss eines Kauf­ver-trags oder vor Beginn der Erlan­gung der Fahr­erlaub­nis erfol­gen (vgl. § 10 KfzHV).
Bei Leis­tun­gen zur tech­ni­schen Über­prü­fung und Wie­der­her­stel­lung der tech­ni­schen Funk­ti­ons­fä­hig­keit einer Zusatz­aus­stat­tung genügt jedoch die Antrags­stel­lung spä­tes­tens inner­halb eines Monats nach Rechnungsstellung.

Jeder Antrag bedarf einer über­zeu­gen­den Argu­men­ta­ti­on, war­um der Zuschuss oder die Kos­ten­über­nah­me gewährt wer­den soll. Es wird näm­lich zunächst geprüft, ob es kos­ten­lo­se Fahr­diens­te gibt oder ob die Mög­lich­keit der Nut­zung des öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs besteht.

Beach­tet wer­den soll­te zudem, dass ein Fahr­zeugum­bau immer an die per­sön­li­chen Bedürf­nis­se des behin­der­ten Men­schen ange­passt sein muss. Hilf­reich ist auch zu prü­fen, ob ein Rück­bau die­ser Ein­bau­ten wie­der mög­lich ist, damit das Fahr­zeug u.U. auch wie­der ver­kauft wer­den kann. Eine vor­he­ri­ge Ein­ho­lung von Kos­ten­vor­anschlä­gen vor Antrags­stel­lung ist zu empfehlen.

Antrags­stel­lung bei den ein­zel­nen Leistungsträgern

Zwar sind die Vor­aus­set­zun­gen und Grund­la­gen, nach denen die Leis­tun­gen gewährt wer­den ein­heit­lich in der KfzHV gere­gelt. Jedoch sind die Ver­fah­ren für die Antrags­stel­lung bei den ein­zel­nen Leis­tungs­trä­gern unter­schied­lich ausgestaltet.

  • Trä­ger der gesetz­li­chen Rentenversicherung
    Auf der Inter­net­sei­te der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung kön­nen die nöti­gen For­mu­la­re zur Bean­tra­gung der ver­schie­de­nen Leis­tun­gen her­un­ter­ge­la­den und auch wahl­wei­se direkt am Com­pu­ter aus­ge­füllt wer­den. Zudem wird ein kos­ten­lo­ses Ser­vice­te­le­fon geboten.

Hier gelan­gen Sie zu den Formularen:

  • Bun­des­agen­tur für Arbeit
    Zunächst gilt es einen form­lo­sen Antrag auf Kraft­fahr­zeug­bei­hil­fe bei der jeweils zu-stän­di­gen Agen­tur für Arbeit zu stellen.
  • In dem form­lo­sen Antrag soll­ten Sie fol­gen­de Punk­te aufnehmen:
    – Anga­be des Wunsch auf Unter­stüt­zung, vorhanden
    Kos­ten­vor­anschlä­ge kön­nen bei­gefügt werden
    ‑Ihre per­sön­li­chen Daten
    ‑Infor­ma­tio­nen, die Ihre Behin­de­rung beschreiben
    (ggf. ärzt­li­che Gutachten)

Ihre Zustän­di­ge Agen­tur kön­nen Sie Hier erfragen:

Anschlie­ßend wird in einem Bera­tungs­ter­min das wei­te­re Vor­ge­hen besprochen.

  • Ande­re Leistungsträger
    Bei den ande­ren Leis­tungs­trä­gern ist auch zunächst ein form­lo­ser Antrag zu stel­len. In der Regel wer­den wei­te­re For­mu­la­re übersandt.

Bei der Bean­tra­gung Ihrer Leis­tun­gen und der not­wen­di­gen Argu­men­ta­ti­on für die Kraft­fahr­zeug­hil­fe oder Pro­ble­men, die sich in die­sem Zusam­men­hang erge­ben, steht Ihnen mei­nen Kanz­lei gern zur Verfügung.