Regelungen zur Kraftfahrzeughilfe, vor allem zu den Voraussetzungen für ihre Gewährung und der Höhe der jeweiligen Zuschüsse, finden sich in der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (KfzHV).
Wer und unter welchen Voraussetzungen kann die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe in Anspruch nehmen?
Berufstätige behinderte Menschen haben bei ihrem jeweiligen Rehabilitationsträger in der Regel einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe. Die Voraussetzungen für die Bewilligungen der Leistungen sind für alle Rehabilitationsträger in der KfzHV gleich geregelt.
Die Leistungen setzen voraus, dass
1. der behinderte Mensch aufgrund seiner Behinderung dauernd auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen
und
2. der behinderte Mensch das Fahrzeug führen kann oder es gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
(vgl. § 3 KfzHV)
Leistungen für nicht berufstätige Behinderte
Für Leistungen für nicht berufstätige Behinderte, sind die Vorschriften des Sozialhilferechts entscheidend. Leistungen können zum Beispiel dann gewährt werden, wenn sie auf Grund der Schwere der Behinderung trotzdem auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und die Leistungen der sozialen Eingliederung dienen.
Möglichkeiten zur Antragsstellung in solchen Fällen kann Ihr Rechtsanwalt Ihnen aufzeigen.
Wer ist Träger der Kraftfahrzeughilfe bzw. wo kann sie beantragt werden?
Träger der Kraftfahrzeughilfe sind:
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zuständigkeit für Arbeitnehmer, die 15 Jahre oder mehr Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. - Bundesagentur für Arbeit
Sie ist Träger für behinderte Arbeitnehmer oder erwerbsfähige Hilfsbedürftige nach dem SGB II, die weniger als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt haben. - Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaften)
Eine Zuständigkeit besteht nur bei Berufsunfällen oder Berufskrankheiten. - Träger der Kriegsopferfürsorge
Eine Zuständigkeit ist gegeben für Kriegsopfer, Wehrdienstbeschädigte oder behinderte Menschen, für die die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gelten. - Träger der Sozialhilfe
Dieser Träger ist zuständig für behinderte Menschen, die sich in der Ausbildung befinden oder einer Berufstätigkeit nachgehen, für die jedoch keiner der anderen Kostenträger zuständig ist.(vgl. § 1 KfzHV)
Nicht zu den Rehabilitationsträgern gehören die Integrationsämter; gleichwohl leisten auch sie Kraftfahrzeughilfe nach den oben genannten Bestimmungen. Die Leistungen erfolgen vorwiegend für behinderte Beamte, Selbstständige und Freiberufler.
Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
Voraussetzung für einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist, dass der behinderte Mensch über kein geeignetes Fahrzeug verfügt. Zudem muss ihm die weitere Benutzung des Kraftfahrzeugs zumutbar sein.
Geeignet ist ein Kraftfahrzeug, wenn es nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im konkreten Fall aus der Behinderung ergeben und falls nötig auch eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne großen Mehraufwand ermöglicht (vgl. § 4 KfzHV).
Beim Gebrauchtwagenkauf ist zu beachten, dass sein Verkehrswert mindestens 50 Prozent vom seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.
Höhe des Zuschusses
Die Beschaffung wird maximal bis zur Höhe des Kaufpreises gefördert, jedoch nur bis zu einem Maximalbetrag von 9.500 €.
Höhe Beträge sind lediglich in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn eine besonders schwerwiegende Behinderung vorliegt, die einen höheren Kaufpreis zwingend erfordert (sog. Härtefall).
Leistungen für die Beschaffung werden als Zuschüsse gewährt. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich nach dem Einkommen des Antragsstellers (vgl. 6 KfzHV).
Als Beispiel dient die nachfolgende Tabelle, in der jedoch eventuell bestehende Unterhaltspflichten unberücksichtigt bleiben, die noch vom monatlichen Einkommen abgezogen werden (§ 6 Abs.2 KfzHV).
Einkommen nach der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IVAb dem 01.01.2014(Beträge werden auf 5 € aufgerundet) | Maximaler ZuschussAusgehend von einem maximalen Kaufpreis von 9.500 Euro | |||
Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | |||
40 % | 1.110 € | 940 € | 100 % | 9.500 € |
45 % | 1.245 € | 1.060 € | 88 % | 8.360 € |
50 % | 1.385 € | 1.175 € | 76 % | 7.220 € |
55 % | 1.525 € | 1.290 € | 64 % | 6.080 € |
60 % | 1.660 € | 1.410 € | 52 % | 4.940 € |
65 % | 1.800 € | 1.525 € | 40 % | 3.800 € |
70 % | 1.940 € | 1.645 € | 28 % | 2.660 € |
75 % | 2.075 € | 1.760 € | 16 % | 1.520 € |
Umbau eines Kraftfahrzeugs bzw. behinderungsbedingte Zusatzausstattung
Es muss nicht zwangsläufig ein neues Kraftfahrzeug angeschafft werden. Es werden auch Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung übernommen (vgl. § 7 KfzHV). Die Kosten in diesem Bereich werden vollständig übernommen, sowohl für den Einbau, die tech-nische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit. Die Kos-tenübernahme ist zudem einkommensunabhängig.
Zusatzausstattungen sind zum Beispiel Getriebeautomatik oder ein höhenverstellbarer Sitz.
Erlangung der Fahrerlaubnis
Bei Kosten zur Erlangung der Fahrerlaubnis wird ein Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zu-schusses wird auch hier in Abhängigkeit zum jeweiligen Einkommen berechnet (vgl. § 8 KfzVH).
Einkommen nach der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IVAb dem 01.01.2014 | Höhe des Zuschusses | ||
Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | ||
bis 40 % | 1.110 € | 940 € | 100 % = volle Kostenübernahme |
bis 55 % | 1.525 € | 1.290 € | Übernahme von zwei Dritteln (2/3) der Kosten |
bis 75 % | 2.075 € | 1.760 € | Übernahme von einem Drittel (1/3) der Kosten |
Antragsstellung
Der Antrag beim zuständigen Leistungsträger sollte immer vor dem Abschluss eines Kaufver-trags oder vor Beginn der Erlangung der Fahrerlaubnis erfolgen (vgl. § 10 KfzHV).
Bei Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer Zusatzausstattung genügt jedoch die Antragsstellung spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung.
Jeder Antrag bedarf einer überzeugenden Argumentation, warum der Zuschuss oder die Kostenübernahme gewährt werden soll. Es wird nämlich zunächst geprüft, ob es kostenlose Fahrdienste gibt oder ob die Möglichkeit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs besteht.
Beachtet werden sollte zudem, dass ein Fahrzeugumbau immer an die persönlichen Bedürfnisse des behinderten Menschen angepasst sein muss. Hilfreich ist auch zu prüfen, ob ein Rückbau dieser Einbauten wieder möglich ist, damit das Fahrzeug u.U. auch wieder verkauft werden kann. Eine vorherige Einholung von Kostenvoranschlägen vor Antragsstellung ist zu empfehlen.
Antragsstellung bei den einzelnen Leistungsträgern
Zwar sind die Voraussetzungen und Grundlagen, nach denen die Leistungen gewährt werden einheitlich in der KfzHV geregelt. Jedoch sind die Verfahren für die Antragsstellung bei den einzelnen Leistungsträgern unterschiedlich ausgestaltet.
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung können die nötigen Formulare zur Beantragung der verschiedenen Leistungen heruntergeladen und auch wahlweise direkt am Computer ausgefüllt werden. Zudem wird ein kostenloses Servicetelefon geboten.
- Bundesagentur für Arbeit
Zunächst gilt es einen formlosen Antrag auf Kraftfahrzeugbeihilfe bei der jeweils zu-ständigen Agentur für Arbeit zu stellen.
- In dem formlosen Antrag sollten Sie folgende Punkte aufnehmen:
– Angabe des Wunsch auf Unterstützung, vorhanden
Kostenvoranschläge können beigefügt werden
‑Ihre persönlichen Daten
‑Informationen, die Ihre Behinderung beschreiben
(ggf. ärztliche Gutachten)
Anschließend wird in einem Beratungstermin das weitere Vorgehen besprochen.
- Andere Leistungsträger
Bei den anderen Leistungsträgern ist auch zunächst ein formloser Antrag zu stellen. In der Regel werden weitere Formulare übersandt.
Bei der Beantragung Ihrer Leistungen und der notwendigen Argumentation für die Kraftfahrzeughilfe oder Problemen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, steht Ihnen meinen Kanzlei gern zur Verfügung.