Was ist Rehabilitation?
Ziel der Rehabilitation ist es den Erhalt oder die Wiedererlangung körperlicher, beruflicher oder sozialer Fähigkeiten von Patienten und Patientinnen zu unterstützen. Zudem sollen Einschränkungen und Beeinträchtigungen abgewendet werden, die als bleibende Folge von Un-fällen oder chronischen Erkrankungen entstehen können.
Kosten für nötige Maßnahmen werden übernommen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Arten von Rehabilitationsleistungen gibt es?
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation steht das Ziel im Vordergrund Behinderungen oder Pflegebedürftigkeiten zu beseitigen, vorzubeugen oder Verschlimmerung zu verhüten.
- Leistungen zur sozialen Rehabilitation
Das Ziel ist es die Patienten bei der Wiedereingliederung in ihr soziales Umfeld zu unterstützen und eine Unterstützung bei der Bewältigung der alltäglichen Anforderung zu bieten. Es soll ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefördert werden.
- Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
Hierbei soll eine Eingliederung der Patienten in das Arbeitsleben gefördert werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema folgen in diesem Beitrag.
Wer ist Träger der Rehabilitation bzw. wo kann sie beantragt werden?
Welcher Träger im Einzelnen für die Rehabilitation zuständig ist, muss für jeden Fall einzeln geklärt werden.
Jedoch ist zu bemerken, dass alle Rehabilitationsträger verpflichtet sind Auskünfte zu geben und die Zuständigkeit in einem Zeitraum von zwei Wochen abschließend zu klären.
Träger der Rehabilitation
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Durch Leistungen soll hier ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert werden und eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung möglich gemacht werden.
Zuständigkeit besteht für Personen, die mindestens 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben oder für die im Rahmen eines medizinischen Heilverfahrens eine berufliche Rehabilitation eingeleitet wurde. Zuständigkeit besteht auch für Versicherte, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten.
Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation muss der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Stellung des Antrags sechs Monate Pflichtbeiträge geleistet haben oder vermindert erwerbsfähig sein.
Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben reicht es aus, wenn ohne diese eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden müsste oder unmittelbar zuvor Leis-tung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wurden.
Rechtliche Grundlagen enthalten das Sechste und Neunte Sozialgesetzbuch (SGB VI und SGB IX).
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaften
Eine Zuständigkeit besteht nur bei Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, die die weitere Ausübung des Berufs unmöglich machen.
Gesetzliche Regelungen finden sich für Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung im Siebten und Neunten Sozialgesetzbuch (SGB VII und SGB IX).
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaften
Eine Zuständigkeit besteht nur bei Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, die die weitere Ausübung des Berufs unmöglich machen.
Gesetzliche Regelungen finden sich für Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung im Siebten und Neunten Sozialgesetzbuch (SGB VII und SGB IX).
- Gesetzliche Krankenversicherung
Ziel ist es hier die Behinderung oder eine Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu vermindern oder auszugleichen.Eine Zuständigkeit besteht nur dann, wenn nicht vorrangig die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder das Versorgungsamt (z.B. Gesundheitsschäden infolge von Gewalttaten) eingreifen.
Regelungen finden sich im Fünften und Neunten Sozialgesetzbuch (SGB V und SGB IX).
- Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit ist nur dann zuständig, wenn die oben genannten Träger nicht eingreifen.
Vorrangiges Ziel ist es die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen. Rechtsgrundlagen für die Bundesagentur für Arbeit finden sich im Dritten und Neunten Sozialgesetzbuch (SGB III und SGB IX), im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO).
Weitere Träger sind in sehr seltenen Fällen unter anderem auch die Sozialhilfe, die Öffentliche Jugendhilfe, die Landesversorgungsämter bzw. die Versorgungsämter und die Hauptfürsorgestellen bzw. die Fürsorgestellen.
Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beinhalten alle Maßnahmen, die die Berufs- bzw. Arbeitstätigkeit von Patienten fördern.
Dies umfasst unter anderem Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, Übernahme von Kosten, die in einem solchen Zusammenhang stehen oder auch Zuschüsse an Arbeitgeber.
Rechtsgrundlagen für die Teilhabe am Arbeitsleben finden sich in § 16 SGB IV und § 35 SGB VII je in Verbindung mit den §§ 33 ff. SGB IX.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann derjenige erhalten, der aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer selbstständigen Tätigkeit.
Grundsätzlich ist es oberstes Ziel der Rehabilitation den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Erst wenn dies unmöglich ist, wird ein neuer
Arbeitsplatz gesucht. Leistungen, die für dieses Ziel erbracht werden sind u.a.:
- Kostenübernahme für Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen und Arbeitsausrüstung (sog. Ausrüstungsbeihilfe)
- Kraftfahrzeughilfe
- Fahrtkostenbeihilfe
- Gründungszuschuss
- Umsetzung im Betrieb bzw. Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes
- Trennkostenbeihilfe
- Übergangsbeihilfe
- Umzugskostenbeihilfe
Berufliche Bildung
Bei Leistungen zur beruflichen Bildung werden Maßnahmen zur Anpassung an den Beruf, der Ausbildung und Weiterbildung, sowie des eventuell nötigen Schulabschlusses unterstützt. Allgemeinbildende Maßnahmen gehören jedoch nicht dazu.
Sollte die Fähigkeit beeinträchtigt sein einen angemessenen Beruf zu erlernen, so kann auch Unterstützung zu einer angemessenen Schulbildung und der dazugehörigen Vorbereitung gewährt werden.
Weitere Kosten
Weitere Kosten können von Berufsgenossenschaften und
Rentenversicherungsträger über-nommen werden, die mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das können zum Beispiel Lehrgangskosten, Lernmittel, nötige Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte oder auch Prüfungsgebühren sein.
Zuschüsse an den Arbeitgeber
Auch sind Leistungen denkbar, die als Zuschüsse an den Arbeitgeber gezahlt werden. Wichtig ist aber hierbei, dass nur allein der Versicherte anspruchs- und antragsberechtigt ist. Der Arbeitgeber hat keine Antragsberechtigung und ist lediglich Begünstigter.
Oft werden die Zuschüsse von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht.
Mögliche Zuschüsse sind zum Beispiel Ausbildungszuschüsse, Zuschüsse für Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb oder Zuschüsse für die technische Veränderung eines Arbeitsplatzes. Des Weiteren gibt es auch Eingliederungszuschüsse für Behinderte oder Schwerbehinderte. Auch sind Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb denkbar.
Berufsvorbereitung
Bei der Berufsvorbereitung wird unter anderem die wegen einer Behinderung erforderliche Grundausbildung gefördert.
Beispiele hierfür sind eine blindentechnische Grundausbildung oder Vorbereitungsmaßnahmen für Gehörlose.
Auch das Erlernen der deutschen Sprache für Ausländer fällt unter die sog. Berufsvorbereitung.
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen umfassen in erster Linie berufsfördernde Maßnahmen. Träger für diese Leistungen sind in erste Linie die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger.
Antragsstellung
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Antragsformulare gibt es bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger oder den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation.
Es wird für den Antrag ein ärztliches Gutachten und / oder ein Befundbericht benötigt.
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder
Berufsgenossenschaften
Wenn ein Mitarbeiter nach einem Arbeitsunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, so muss der Arbeitgeber den Unfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzeigen. Dies gilt auch für Berufskrankheiten. Die gesetzliche Unfallversicherung wird dann „von Amts wegen“ tätig.
Ein selbstständiger Antrag ist daher in der Regel nicht nötig.
- Gesetzliche Krankenversicherung
Ein Antrag bei der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt in der Regel durch den Arzt. Hält dieser eine Maßnahme für notwendig, so stellt er eine ärztliche Verordnung aus und gleichzeitig einen Antrag auf Genehmigung der Maßnahme.
Zu beachten ist bei der Antragsstellung, dass die nötigen Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht werden, um eine zügige Bearbeitung zu erreichen.
Sollten Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sein, so kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Bei der Formulierung und Einlegung eines solchen Widerspruchs ist es ratsam einen Anwalt zu Unterstützung zur Rate zu ziehen.
Sollte einem Widerspruch nicht entsprochen werden, so ist die letzte Möglichkeit eine Klage beim Sozialgericht einzureichen.
Auch bei der Beantragung Ihrer Leistungen zur Rehabilitation und der notwendigen Argumentation für die Notwendigkeit der Unterstützung oder Problemen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, kann ich Sie als Ihr Anwalt umfassend beraten.