Reha­bi­li­ta­ti­on

Reha­bi­li­ta­ti­on

Die Reha­bi­li­ta­ti­on gehört zu einem der drei Berei­che der gesund­heit­li­chen Ver­sor­gung in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Pri­mär­ver­sor­gung, d.h. die ambu­lan­te Behand­lung durch Ärz­te, bil­det das ers­te Glied in der Ket­te der gesund­heit­li­chen Ver­sor­gung. Die Akut­ver­sor­gung stellt die sta­tio­nä­re Ver­sor­gung im Kran­ken­haus dar. Den drit­ten Bereich stellt die Reha­bi­li­ta­ti­on dar.

Was ist Rehabilitation?

Ziel der Reha­bi­li­ta­ti­on ist es den Erhalt oder die Wie­der­erlan­gung kör­per­li­cher, beruf­li­cher oder sozia­ler Fähig­kei­ten von Pati­en­ten und Pati­en­tin­nen zu unter­stüt­zen. Zudem sol­len Ein­schrän­kun­gen und Beein­träch­ti­gun­gen abge­wen­det wer­den, die als blei­ben­de Fol­ge von Un-fäl­len oder chro­ni­schen Erkran­kun­gen ent­ste­hen können.
Kos­ten für nöti­ge Maß­nah­men wer­den über­nom­men, sofern die jewei­li­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Wel­che Arten von Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen gibt es?

  • Leis­tun­gen zur medi­zi­ni­schen Rehabilitation
    Bei Leis­tun­gen zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on steht das Ziel im Vor­der­grund Behin­de­run­gen oder Pfle­ge­be­dürf­tig­kei­ten zu besei­ti­gen, vor­zu­beu­gen oder Ver­schlim­me­rung zu verhüten.
  • Leis­tun­gen zur sozia­len Rehabilitation
    Das Ziel ist es die Pati­en­ten bei der Wie­der­ein­glie­de­rung in ihr sozia­les Umfeld zu unter­stüt­zen und eine Unter­stüt­zung bei der Bewäl­ti­gung der all­täg­li­chen Anfor­de­rung zu bie­ten. Es soll ihre Teil­ha­be am Leben in der Gemein­schaft geför­dert werden.
  • Leis­tun­gen zur beruf­li­chen Rehabilitation
    Hier­bei soll eine Ein­glie­de­rung der Pati­en­ten in das Arbeits­le­ben geför­dert werden.
    Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fol­gen in die­sem Beitrag.

Wer ist Trä­ger der Reha­bi­li­ta­ti­on bzw. wo kann sie bean­tragt werden?

Wel­cher Trä­ger im Ein­zel­nen für die Reha­bi­li­ta­ti­on zustän­dig ist, muss für jeden Fall ein­zeln geklärt werden.
Jedoch ist zu bemer­ken, dass alle Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger ver­pflich­tet sind Aus­künf­te zu geben und die Zustän­dig­keit in einem Zeit­raum von zwei Wochen abschlie­ßend zu klären.

Trä­ger der Rehabilitation

  • Trä­ger der gesetz­li­chen Rentenversicherung
    Durch Leis­tun­gen soll hier ein vor­zei­ti­ges Aus­schei­den aus dem Erwerbs­le­ben ver­hin­dert wer­den und eine dau­er­haf­te beruf­li­che Wie­der­ein­glie­de­rung mög­lich gemacht werden.
    Zustän­dig­keit besteht für Per­so­nen, die min­des­tens 15 Jah­re Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gezahlt haben oder für die im Rah­men eines medi­zi­ni­schen Heil­ver­fah­rens eine beruf­li­che Reha­bi­li­ta­ti­on ein­ge­lei­tet wur­de. Zustän­dig­keit besteht auch für Ver­si­cher­te, die eine Ren­te wegen ver­min­der­ter Erwerbs­fä­hig­keit erhalten.

Für Leis­tun­gen zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on muss der Ver­si­cher­te in den letz­ten zwei Jah­ren vor der Stel­lung des Antrags sechs Mona­te Pflicht­bei­trä­ge geleis­tet haben oder ver­min­dert erwerbs­fä­hig sein.

Für Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben reicht es aus, wenn ohne die­se eine Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung gezahlt wer­den müss­te oder unmit­tel­bar zuvor Leis-tung zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on erbracht wurden.

Recht­li­che Grund­la­gen ent­hal­ten das Sechs­te und Neun­te Sozi­al­ge­setz­buch (SGB VI und SGB IX).

Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung oder Berufsgenossenschaften

Eine Zustän­dig­keit besteht nur bei Berufs­un­fäl­len oder Berufs­krank­hei­ten, die die wei­te­re Aus­übung des Berufs unmög­lich machen.
Gesetz­li­che Rege­lun­gen fin­den sich für Leis­tun­gen durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung im Sieb­ten und Neun­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB VII und SGB IX).

 

  • Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung oder Berufsgenossenschaften
    Eine Zustän­dig­keit besteht nur bei Berufs­un­fäl­len oder Berufs­krank­hei­ten, die die wei­te­re Aus­übung des Berufs unmög­lich machen.
    Gesetz­li­che Rege­lun­gen fin­den sich für Leis­tun­gen durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung im Sieb­ten und Neun­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB VII und SGB IX).
  • Gesetz­li­che Krankenversicherung
    Ziel ist es hier die Behin­de­rung oder eine Pfle­ge­be­dürf­tig­keit abzu­wen­den, zu ver­min­dern oder auszugleichen.Eine Zustän­dig­keit besteht nur dann, wenn nicht vor­ran­gig die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung, die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung oder das Ver­sor­gungs­amt (z.B. Gesund­heits­schä­den infol­ge von Gewalt­ta­ten) eingreifen.
    Rege­lun­gen fin­den sich im Fünf­ten und Neun­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB V und SGB IX).
  • Bun­des­agen­tur für Arbeit
    Die Bun­des­agen­tur für Arbeit ist nur dann zustän­dig, wenn die oben genann­ten Trä­ger nicht eingreifen.
    Vor­ran­gi­ges Ziel ist es die Erwerbs­fä­hig­keit behin­der­ter Men­schen zu erhal­ten oder wie­der­her­zu­stel­len. Rechts­grund­la­gen für die Bun­des­agen­tur für Arbeit fin­den sich im Drit­ten und Neun­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB III und SGB IX), im Berufs­bil­dungs­ge­setz (BBiG) und in der Hand­werks­ord­nung (HwO).

Wei­te­re Trä­ger sind in sehr sel­te­nen Fäl­len unter ande­rem auch die Sozi­al­hil­fe, die Öffent­li­che Jugend­hil­fe, die Lan­des­ver­sor­gungs­äm­ter bzw. die Ver­sor­gungs­äm­ter und die Haupt­für­sor­ge­stel­len bzw. die Fürsorgestellen.

Teil­ha­be am Arbeitsleben

Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben beinhal­ten alle Maß­nah­men, die die Berufs- bzw. Arbeits­tä­tig­keit von Pati­en­ten fördern.
Dies umfasst unter ande­rem Hil­fen, um einen Arbeits­platz zu erhal­ten, Bil­dungs- und Aus­bil­dungs­maß­nah­men, Über­nah­me von Kos­ten, die in einem sol­chen Zusam­men­hang ste­hen oder auch Zuschüs­se an Arbeitgeber.
Rechts­grund­la­gen für die Teil­ha­be am Arbeits­le­ben fin­den sich in § 16 SGB IV und § 35 SGB VII je in Ver­bin­dung mit den §§ 33 ff. SGB IX.
Die Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben kann der­je­ni­ge erhal­ten, der aus gesund­heit­li­chen Grün­den sei­nen Beruf nicht mehr aus­üben kann.

Hil­fen zur Erhal­tung oder Erlan­gung eines Arbeits­plat­zes oder einer selbst­stän­di­gen Tätigkeit.

Grund­sätz­lich ist es obers­tes Ziel der Reha­bi­li­ta­ti­on den bis­he­ri­gen Arbeits­platz zu erhal­ten. Erst wenn dies unmög­lich ist, wird ein neuer
Arbeits­platz gesucht. Leis­tun­gen, die für die­ses Ziel erbracht wer­den sind u.a.:

  • Kos­ten­über­nah­me für Hilfs­mit­tel, tech­ni­sche Arbeits­hil­fen und Arbeits­aus­rüs­tung (sog. Ausrüstungsbeihilfe)
  • Kraft­fahr­zeug­hil­fe
  • Fahrt­kos­ten­bei­hil­fe
  • Grün­dungs­zu­schuss
  • Umset­zung im Betrieb bzw. Ver­mitt­lung eines neu­en Arbeitsplatzes
  • Trenn­kos­ten­bei­hil­fe
  • Über­gangs­bei­hil­fe
  • Umzugs­kos­ten­bei­hil­fe

Beruf­li­che Bildung

Bei Leis­tun­gen zur beruf­li­chen Bil­dung wer­den Maß­nah­men zur Anpas­sung an den Beruf, der Aus­bil­dung und Wei­ter­bil­dung, sowie des even­tu­ell nöti­gen Schul­ab­schlus­ses unter­stützt. All­ge­mein­bil­den­de Maß­nah­men gehö­ren jedoch nicht dazu.

Soll­te die Fähig­keit beein­träch­tigt sein einen ange­mes­se­nen Beruf zu erler­nen, so kann auch Unter­stüt­zung zu einer ange­mes­se­nen Schul­bil­dung und der dazu­ge­hö­ri­gen Vor­be­rei­tung gewährt werden.

Wei­te­re Kosten

Wei­te­re Kos­ten kön­nen von Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten und
Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger über-nom­men wer­den, die mit den Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben in einem unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang ste­hen. Das kön­nen zum Bei­spiel Lehr­gangs­kos­ten, Lern­mit­tel, nöti­ge Arbeits­klei­dung, Arbeits­ge­rä­te oder auch Prü­fungs­ge­büh­ren sein.

Zuschüs­se an den Arbeitgeber

Auch sind Leis­tun­gen denk­bar, die als Zuschüs­se an den Arbeit­ge­ber gezahlt wer­den. Wich­tig ist aber hier­bei, dass nur allein der Ver­si­cher­te anspruchs- und antrags­be­rech­tigt ist. Der Arbeit­ge­ber hat kei­ne Antrags­be­rech­ti­gung und ist ledig­lich Begünstigter.
Oft wer­den die Zuschüs­se von Auf­la­gen und Bedin­gun­gen abhän­gig gemacht.

Mög­li­che Zuschüs­se sind zum Bei­spiel Aus­bil­dungs­zu­schüs­se, Zuschüs­se für Umschu­lung, Aus- oder Wei­ter­bil­dung im Betrieb oder Zuschüs­se für die tech­ni­sche Ver­än­de­rung eines Arbeits­plat­zes. Des Wei­te­ren gibt es auch Ein­glie­de­rungs­zu­schüs­se für Behin­der­te oder Schwer­be­hin­der­te. Auch sind Zuschüs­se für Arbeits­hil­fen im Betrieb denkbar.

Berufs­vor­be­rei­tung

Bei der Berufs­vor­be­rei­tung wird unter ande­rem die wegen einer Behin­de­rung erfor­der­li­che Grund­aus­bil­dung gefördert.
Bei­spie­le hier­für sind eine blin­den­tech­ni­sche Grund­aus­bil­dung oder Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men für Gehörlose.
Auch das Erler­nen der deut­schen Spra­che für Aus­län­der fällt unter die sog. Berufsvorbereitung.

Leis­tun­gen in Werk­stät­ten für behin­der­te Menschen

Leis­tun­gen in Werk­stät­ten für behin­der­te Men­schen umfas­sen in ers­ter Linie berufs­för­dern­de Maß­nah­men. Trä­ger für die­se Leis­tun­gen sind in ers­te Linie die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten und die Rentenversicherungsträger.

Antrags­stel­lung

  • Trä­ger der gesetz­li­chen Rentenversicherung
    Antrags­for­mu­la­re gibt es bei den Bera­tungs­stel­len der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger oder den Gemein­sa­men Ser­vice­stel­len für Rehabilitation.
    Es wird für den Antrag ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten und / oder ein Befund­be­richt benötigt.
  • Trä­ger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung oder
    Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten
    Wenn ein Mit­ar­bei­ter nach einem Arbeits­un­fall mehr als drei Tage arbeits­un­fä­hig ist, so muss der Arbeit­ge­ber den Unfall bei der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung anzei­gen. Dies gilt auch für Berufs­krank­hei­ten. Die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung wird dann „von Amts wegen“ tätig.
    Ein selbst­stän­di­ger Antrag ist daher in der Regel nicht nötig.
  • Gesetz­li­che Krankenversicherung
    Ein Antrag bei der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung erfolgt in der Regel durch den Arzt. Hält die­ser eine Maß­nah­me für not­wen­dig, so stellt er eine ärzt­li­che Ver­ord­nung aus und gleich­zei­tig einen Antrag auf Geneh­mi­gung der Maßnahme.

Zu beach­ten ist bei der Antrags­stel­lung, dass die nöti­gen Unter­la­gen voll­stän­dig und frist­ge­recht ein­ge­reicht wer­den, um eine zügi­ge Bear­bei­tung zu erreichen.

Soll­ten Sie mit einem Bescheid nicht ein­ver­stan­den sein, so kann inner­halb eines Monats schrift­lich Wider­spruch ein­ge­legt wer­den. Bei der For­mu­lie­rung und Ein­le­gung eines sol­chen Wider­spruchs ist es rat­sam einen Anwalt zu Unter­stüt­zung zur Rate zu ziehen.
Soll­te einem Wider­spruch nicht ent­spro­chen wer­den, so ist die letz­te Mög­lich­keit eine Kla­ge beim Sozi­al­ge­richt einzureichen.

Auch bei der Bean­tra­gung Ihrer Leis­tun­gen zur Reha­bi­li­ta­ti­on und der not­wen­di­gen Argu­men­ta­ti­on für die Not­wen­dig­keit der Unter­stüt­zung oder Pro­ble­men, die sich in die­sem Zusam­men­hang erge­ben, kann ich Sie als Ihr Anwalt umfas­send beraten.