Gem. § 2 Abs. 1a SGB V können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Hintergrund der ab dem 01.01.2012 geltenden Vorschrift ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vorn 06.12.2005 , Az. 1 BvR 347/98, BSG SozR 4–2500 § 27 Nr. 5) und des Bundessozialgerichts (z.B. BSG, Urteil vom 04.04.2006, Az.: B 1 KR 12/05 R ; BSG , Urteil vom 27.03.2007, Az.: B 1 KR 17/06 R; Beschluss vom 14.05.2007, Az. B 1 KR 16/07 B) zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der Leistungsvorschriften des SGB V.
Eine „grundlegende Voraussetzung“ ist, dass der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Weiter ist zu prüfen, ob eine Standardtherapie nicht mehr zur Verfügung steht und die jeweilig begehrte Therapie eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf hat. Hierzu sind entsprechende Studien oder ärztliche Unterlagen auszuwerten.
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