Ren­te — Erwerbsminderung

Ren­te — Erwerbsminderung

Wie unter­schei­den sich die Ren­te und die Erwerbsminderungsrente?

Im täg­li­chen Leben wer­den unter Ren­te soge­nann­te Instru­men­te der Alters­vor­sor­ge ver­stan­den. Meis­tens ist das die Ren­te aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung oder aber auch aus einer pri­va­ten Rentenversicherung.

Ver­schie­de­ne Arten von Renten

Die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung sieht ver­schie­de­ne Arten von Ren­ten vor. So gibt es nicht nur eine Ren­te im hohen Alter, son­dern auch ande­re Arten von Renten.
Die Regel­al­ters­ren­te ist die nor­ma­le Alters­ren­te. Die­se kann ab dem Zeit­punkt bezo­gen wer­den, ab dem eine bestimm­te Regel­al­ters­gren­ze erreicht wor­den ist. Zur­zeit steigt die­se stu­fen­wei­se von 65 Jah­ren auf 67 Jah­re an. Eine Aus­nah­me dazu stellt die soge­nann­te Alters­ren­te für Frau­en bis zum Jahr­gang 1951 dar: die­se kön­nen bereits mit 60 Jah­ren eine vor­ge­zo­ge­ne Ren­te erhal­ten, wenn sie eine Ver­si­che­rungs­zeit von min­des­tens 15 Jah­ren vor­wei­sen kön­nen und nach dem 40. Lebens­jahr mehr als zehn Jah­re Pflicht­bei­trä­ge vor­wei­sen können.
Die Alters­ren­te für lang­jäh­rig und beson­ders lang­jäh­rig Ver­si­cher­te kann erhal­ten, wer 35 oder 45 Ver­si­che­rungs­jah­re lang ver­si­chert war.
Wer bei Beginn der Ren­te schwer­be­hin­dert ist und die Min­dest­ver­si­che­rungs­zeit (War­te­zeit) von 35 Jah­ren erfüllt hat, kann auch frü­her in Ren­te gehen. Dafür muss der Grad der Behin­de­rung jedoch min­des­tens 50 betra­gen. In sol­chen Fäl­len erhält die Per­son die soge­nann­te Alters­ren­te für schwer­be­hin­der­te Menschen.
Des Wei­te­ren regelt das Gesetz auch Alters­ren­ten für lang­jäh­rig unter Tage beschäf­tig­te Berg­leu­te, Ren­ten an Hin­ter­blie­be­ne, eine Grund­si­che­rung und die soge­nann­te Erwerbs­min­de­rungs­ren­te.

Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ersetzt heut­zu­ta­ge die frü­he­re Ren­te wegen Berufs­un­fä­hig­keit. Wenn jemand auf­grund einer Krank­heit oder Behin­de­rung nicht mehr oder nur ein­ge­schränkt einer Arbeit nach­ge­hen kann, ist ver­min­dert erwerbs­fä­hig. Typi­sche Fäl­le von Krank­hei­ten sind bei­spiels­wei­se schwe­re Depres­sio­nen, Band­schei­ben­vor­fäl­le oder Krebs. Da die betref­fen­de Per­son in sol­chen Fäl­len ihren Lebens­un­ter­halt allei­ne mit sei­ner Arbeit nicht bestrei­ten kann, wird die­ser durch die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te gesichert.

Wel­che Arten von Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten gibt es?

Da nicht jede Krank­heit oder Behin­de­rung die Arbeits­fä­hig­keit gleich aus­schließt, wird bei der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te unterschieden:

  • teil­wei­se Erwerbs­min­de­rung (drei- bis unter sechsstündige
    Leis­tungs­fä­hig­keit):
    – Teil­wei­se erwerbs­ge­min­dert sind Ver­si­cher­te, die wegen Krank­heit oder Behin­de­rung auf nicht abseh­ba­re Zeit außer­stan­de sind, unter den übli­chen Bedin­gun­gen des all­ge­mei­nen Arbeits­mark­tes min­des­tens sechs Stun­den täg­lich erwerbs­tä­tig zu sein.
    – Beson­der­heit der Ver­schlos­sen­heit des Teilzeitarbeitsmarktes:
    – Hier muss geprüft wer­den, ob dem Antrag­stel­ler ein kon­kre­ter Teil­ar­beits­platz ange­bo­ten wer­den kann. Wenn dies inner­halb eines Jah­res nicht mög­lich ist, steht dem Antrag­stel­ler eine Ren­te wegen vol­ler   Erwerbs­min­de­rung zu.
  •  vol­le Erwerbs­min­de­rung (unter drei­stün­di­ge Leistungsfähigkeit): 
    – Voll erwerbs­ge­min­dert sind Ver­si­cher­te, die wegen Krank­heit oder Behin­de­rung auf nicht abseh­ba­re Zeit außer­stan­de sind, unter den übli­chen Bedin­gun­gen des all­ge­mei­nen Arbeits­mark­tes min­des­tens drei Stun­den täg­lich erwerbs­tä­tig zu sein.
  • Ab sechs­stün­di­ger Ein­satz­fä­hig­keit auf dem allg. Arbeitsmarkt:
    ‑In die­sem Fall besteht kein Anspruch auf eine Ren­te wegen Erwerbsminderung.

Berufs­un­fä­hig­keit — Über­gangs­re­ge­lung für Ver­si­cher­te, die vor dem 01.01.1961 gebo­ren sind

Wei­ter­hin kann eine Erwerbs­min­de­rung nur dann bejaht wer­den, wenn eine Tätig­keit unter den übli­chen Bedin­gun­gen des all­ge­mei­nen Arbeits­mark­tes nicht mehr aus­ge­übt wer­den kann. Dabei muss die Ein­schrän­kung des beruf­li­chen Leis­tungs­ver­mö­gens auf län­ge­re Sicht gege­ben sein. Dabei muss sich die Erwerbs­min­de­rung nicht nur auf den zuletzt aus­geb­üb­ten Beruf bezie­hen, son­dern viel­mehr auf jede denk­ba­re Tätig­keit. Der Antrag­stel­ler hat dabei auch einen „sozia­len Abstieg“ in Kauf zu nehmen.
Eine Aus­nah­me gilt jedoch für Ver­si­cher­te, die vor dem 01.01.1961 gebo­ren sind. Für die­se gibt es die Über­gangs­re­ge­lung des § 240 Abs. 1 SGB VI. Die­se haben auch dann einen Anspruch wegen teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung, sofern sie in den bis­he­ri­gen Beruf und in einer zumut­ba­ren Ver­wei­sungs­tä­tig­keit weni­ger als 6 Stun­den täg­lich arbei­ten kön­nen. In die­sem Fall ist die Ren­te jedoch in Höhe der Hälf­te einer vol­len Erwerbs­min­de­rungs­ren­te nied­ri­ger als die frü­he­re Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te, wel­che zwei Drit­tel einer Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te betrug.

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Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen wei­ter erfüllt sein, um eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te zu bekommen?

Bei Ver­si­cher­ten wird die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bei krank­heits- oder behin­de­rungs­be­ding­ter Leis­tungs­ein­bu­ße bis zur Voll­endung des 65. Lebens­jah­res unter den fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen des § 43 SGB VI gewährt:

  • Die Regel­al­ters­gren­ze für die Alters­ren­te darf noch nicht erreicht sein
  • Die Erwerbs­fä­hig­keit kann durch Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men nicht mehr her­ge­stellt werden
  • Man kann nur noch weni­ger als 6 Stun­den am Tag arbeiten
  • Man ist seit min­des­tens 5 Jah­ren (sog. War­te­zeit) in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung versichert.
  • Inner­halb der letz­ten 5 Jah­re Mit­glied­schaft in der Ren­ten­ver­si­che­rung wur­den min­des­tens 3 Jah­re lang Pflicht­bei­trä­ge bezahlt
  • Eine Aus­nah­me von der 5‑jährigen War­te­zeit kann dann ange­nom­men wer­den, wenn die Erwerbs­min­de­rung durch einen Arbeits­un­fall oder einer Berufs­krank­heit auf­ge­tre­ten ist und in dem Zeit­punkt ver­si­che­rungs­pflich­tig war.

Noch Fra­gen? Ich bera­te Sie gerne!

Die Pro­ble­ma­tik der Ren­te ist nicht zu unter­schät­zen. Häu­fig hat man mehr Rech­te als bedacht. Es sind nicht nur die Vor­aus­set­zun­gen zu beach­ten, son­dern auch die Höhe und die Zei­ten, in denen die Ren­ten gewährt wer­den können.