Kos­ten­er­stat­tung

Kos­ten­er­stat­tung

Die Kran­ken­kas­se darf anstel­le der Sach- oder Dienst­leis­tung Kos­ten nur nach wei­te­ren Regu­la­ri­en erstatten.

Zum Bei­spiel kön­nen Ver­si­cher­te anstel­le der Sach- oder Dienst­leis­tun­gen Kos­ten­er­stat­tung wäh­len. Hier­über haben sie ihre Kran­ken­kas­se vor Inan­spruch­nah­me der Leis­tung in Kennt­nis zu set­zen. Der Leis­tungs­er­brin­ger hat die Ver­si­cher­ten vor Inan­spruch­nah­me der Leis­tung dar­über zu infor­mie­ren, dass Kos­ten, die nicht von der Kran­ken­kas­se über­nom­men wer­den, von dem Ver­si­cher­ten zu tra­gen sind.

Für Sie ist ent­schei­dend, dass die Kran­ken­kas­se über einen Antrag auf Leis­tun­gen zügig, spä­tes­tens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antrags­ein­gang oder in Fäl­len, in denen eine gut­acht­li­che Stel­lung­nah­me, ins­be­son­de­re des Medi­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung (Medi­zi­ni­scher Dienst), ein­ge­holt wird, inner­halb von fünf Wochen nach Antrags­ein­gang zu ent­schei­den. Wenn die Kran­ken­kas­se eine gut­acht­li­che Stel­lung­nah­me für erfor­der­lich hält, hat sie die­se unver­züg­lich ein­zu­ho­len und die Leis­tungs­be­rech­tig­ten hier­über zu unter­rich­ten. Der Medi­zi­ni­sche Dienst nimmt inner­halb von drei Wochen gut­acht­lich Stellung.

Kann die Kran­ken­kas­se die­se Fris­ten nicht ein­hal­ten, teilt sie dies den Leis­tungs­be­rech­tig­ten unter Dar­le­gung der Grün­de recht­zei­tig schrift­lich mit. Erfolgt kei­ne Mit­tei­lung eines hin­rei­chen­den Grun­des, gilt die Leis­tung nach Ablauf der Frist als genehmigt.