Leis­tungs­an­spruch

Leis­tungs­an­spruch

Die Kran­ken­kas­sen stel­len den Ver­si­cher­ten ver­schie­de­ne Leis­tun­gen unter Beach­tung des Wirt­schaft­lich­keits­ge­bots zur Ver­fü­gung. Ver­si­cher­te haben unter ande­rem Anspruch auf Leistungen

- zur Ver­hü­tung von Krank­hei­ten und von deren Ver­schlim­me­rung sowie zur Emp­fäng­nis­ver­hü­tung, bei Ste­ri­li­sa­ti­on und bei Schwangerschaftsabbruch

- zur Erfas­sung von gesund­heit­li­chen Risi­ken und Früh­erken­nung von Krankheiten

- zur Behand­lung einer Krank­heit oder

- zur medi­zi­ni­schen Rehabilitation.

Behand­lungs­me­tho­den, Arz­nei- und Heil­mit­tel der beson­de­ren The­ra­pie­rich­tun­gen sind dabei nicht aus­ge­schlos­sen. Qua­li­tät und Wirk­sam­keit der Leis­tun­gen haben dem all­ge­mein aner­kann­ten Stand der medi­zi­ni­schen Erkennt­nis­se zu ent­spre­chen und den medi­zi­ni­schen Fort­schritt zu berücksichtigen.

Die Ver­si­cher­ten erhal­ten die Leis­tun­gen als Sach- und Dienstleistungen

Kran­ken­kas­sen, Leis­tungs­er­brin­ger und Ver­si­cher­te haben dar­auf zu ach­ten, dass die Leis­tun­gen wirk­sam und wirt­schaft­lich erbracht und nur im not­wen­di­gen Umfang in Anspruch genom­men werden.